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Kinderwunschbehandlung außergewöhnliche belastung
Aufwendungen zur Erfüllung eines Kinderwunschs stellen aufgrund fehlender Zwangsläufigkeit grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Handelt es sich bei den Aufwendungen zur Erfüllung eines Kinderwunschs allerdings um Krankheitskosten, sieht es anders aus.
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Denn in Fällen künstlicher Befruchtung können grundsätzlich auch Behandlungsmaßnahmen von nicht verheirateten Partnern als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.
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Egal ob IUI, IVF oder ICSI, wer einen Teil der Kosten oder sogar die gesamten Kosten der künstlichen Befruchtung selbst tragen muss, kann die Ausgaben in der Steuererklärung eintragen – und zwar als außergewöhnliche Belastung.
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Der BFH entschied zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass die Kosten für die PID und künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen sind.
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